Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 32.Paragraph 32,
Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes für die im § 29 Z. 3 genannten Kunstgegenstände und Sammlungen ist mit 10 vom Hundert des gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 zu bestimmen. Der gemäß § 28 umgerechnete Betrag darf jedoch für die im Vermögen eines Eigentümers entstandenen Verluste insgesamt 100.000 S nicht übersteigen. Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes für die im Paragraph 29, Ziffer 3, genannten Kunstgegenstände und Sammlungen ist mit 10 vom Hundert des gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 zu bestimmen. Der gemäß Paragraph 28, umgerechnete Betrag darf jedoch für die im Vermögen eines Eigentümers entstandenen Verluste insgesamt 100.000 S nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007966
alte Dokumentnummer
N11974137940