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§ 35

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 75/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 75/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 75/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Hält die gemäß dem Anmeldegesetz Polen für die Prüfung von Anmeldungen zuständige Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Anspruch für gegeben, so hat sie die Höhe der den Anspruch begründenden Verluste nach Abschnitt römisch zwei dieses Bundesgesetzes zu ermitteln und dem Entschädigungswerber den Vorschlag zu machen, einen einvernehmlichen Antrag auf Entscheidung über den Anspruch und zur Feststellung der Höhe der diesen Anspruch begründenden Verluste an die Bundesverteilungskommission zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Ermittlung gemäß Absatz eins, ist bei Anmeldungen von Entschädigungswerbern, die am 1. Jänner 1971 oder später das 70. Lebensjahr vollendet haben, zeitlich bevorzugt vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Zustimmung eines Entschädigungswerbers zu einem Vorschlag nach Absatz eins, ist von der Finanzlandesdirektion mit den Akten unverzüglich der Bundesverteilungskommission vorzulegen.
  4. Absatz 4,Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist zulässig.

Anmerkung

vgl. Anmeldegesetz Polen, BGBl. Nr. 235/1971

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007969

alte Dokumentnummer

N11974137970

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/75/P35/NOR12007969