Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Hält die gemäß dem Anmeldegesetz Polen für die Prüfung von Anmeldungen zuständige Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Anspruch für gegeben, so hat sie die Höhe der den Anspruch begründenden Verluste nach Abschnitt II dieses Bundesgesetzes zu ermitteln und dem Entschädigungswerber den Vorschlag zu machen, einen einvernehmlichen Antrag auf Entscheidung über den Anspruch und zur Feststellung der Höhe der diesen Anspruch begründenden Verluste an die Bundesverteilungskommission zu stellen.Hält die gemäß dem Anmeldegesetz Polen für die Prüfung von Anmeldungen zuständige Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Anspruch für gegeben, so hat sie die Höhe der den Anspruch begründenden Verluste nach Abschnitt römisch zwei dieses Bundesgesetzes zu ermitteln und dem Entschädigungswerber den Vorschlag zu machen, einen einvernehmlichen Antrag auf Entscheidung über den Anspruch und zur Feststellung der Höhe der diesen Anspruch begründenden Verluste an die Bundesverteilungskommission zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Ermittlung gemäß Abs. 1 ist bei Anmeldungen von Entschädigungswerbern, die am 1. Jänner 1971 oder später das 70. Lebensjahr vollendet haben, zeitlich bevorzugt vorzunehmen.Die Ermittlung gemäß Absatz eins, ist bei Anmeldungen von Entschädigungswerbern, die am 1. Jänner 1971 oder später das 70. Lebensjahr vollendet haben, zeitlich bevorzugt vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Zustimmung eines Entschädigungswerbers zu einem Vorschlag nach Abs. 1 ist von der Finanzlandesdirektion mit den Akten unverzüglich der Bundesverteilungskommission vorzulegen.Die Zustimmung eines Entschädigungswerbers zu einem Vorschlag nach Absatz eins, ist von der Finanzlandesdirektion mit den Akten unverzüglich der Bundesverteilungskommission vorzulegen.
(4)Absatz 4,Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist zulässig.
Anmerkung
vgl. Anmeldegesetz Polen, BGBl. Nr. 235/1971
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007969
alte Dokumentnummer
N11974137970