Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 36.Paragraph 36,
Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch auf Entschädigung für nicht gegeben oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung eines Vorschlages gemäß § 35 Abs. 1 ein einvernehmlicher Antrag nicht zustande, sind die Akten von der Finanzlandesdirektion mit dem Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission vorzulegen. Das gleiche gilt für Anmeldungen, die nach dem Anmeldegesetz Polen nicht fristgerecht eingebracht worden sind. Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch auf Entschädigung für nicht gegeben oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung eines Vorschlages gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ein einvernehmlicher Antrag nicht zustande, sind die Akten von der Finanzlandesdirektion mit dem Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission vorzulegen. Das gleiche gilt für Anmeldungen, die nach dem Anmeldegesetz Polen nicht fristgerecht eingebracht worden sind.
Anmerkung
vgl. Anmeldegesetz Polen, BGBl. Nr. 235/1971
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007970
alte Dokumentnummer
N11974137980