Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Entschädigung für Aktien und andere Anteilsrechte (§ 27), wenn diese 5 vom Hundert des ausgewiesenen Kapitals der Gesellschaft oder der Genossenschaft nicht übersteigen, wie auch für Hausrat (§ 33) ist der Höhe des festgestellten Verlustes gleichzusetzen. Sie ist von der Finanzlandesdirektion innerhalb der Leistungsfrist des Abs. 2 anzuweisen.Die Entschädigung für Aktien und andere Anteilsrechte (Paragraph 27,), wenn diese 5 vom Hundert des ausgewiesenen Kapitals der Gesellschaft oder der Genossenschaft nicht übersteigen, wie auch für Hausrat (Paragraph 33,) ist der Höhe des festgestellten Verlustes gleichzusetzen. Sie ist von der Finanzlandesdirektion innerhalb der Leistungsfrist des Absatz 2, anzuweisen.
(2)Absatz 2,In allen anderen Fällen, in denen eine Feststellung erfolgt ist, hat die Finanzlandesdirektion innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Feststellungsbescheides 70 vom Hundert der festgestellten Beträge als Vorschuß auf die Entschädigung auszuzahlen und die geleisteten Zahlungen, nach einzelnen Fällen getrennt, der Bundesverteilungskommission bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007973
alte Dokumentnummer
N11974138010