Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Sobald bei allen nach dem Anmeldegesetz Polen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen die Entscheidung und Feststellung gemäß § 37 Abs. 1 vorliegt, hat der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission den Verteilungsplan zu erstellen.Sobald bei allen nach dem Anmeldegesetz Polen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen die Entscheidung und Feststellung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, vorliegt, hat der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission den Verteilungsplan zu erstellen.
(2)Absatz 2,Zur Erstellung des Verteilungsplanes ist von der im § 1 genannten Globalentschädigung von 71,500.000 S, abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Überweisungskosten, auszugehen. Nach Ausscheidung der gemäß § 39 Abs. 1 festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der Verteilungsquote die verbleibende Entschädigungssumme durch die Summe der von der Bundesverteilungskommission festgestellten übrigen Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.Zur Erstellung des Verteilungsplanes ist von der im Paragraph eins, genannten Globalentschädigung von 71,500.000 S, abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Überweisungskosten, auszugehen. Nach Ausscheidung der gemäß Paragraph 39, Absatz eins, festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der Verteilungsquote die verbleibende Entschädigungssumme durch die Summe der von der Bundesverteilungskommission festgestellten übrigen Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.
(3)Absatz 3,Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft; sie hat die maßgebenden Summen und die Verteilungsquote zu enthalten.
Schlagworte
Entschädigungsbetrag
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007974
alte Dokumentnummer
N11974138020