Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 75/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 75/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 75/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Sobald bei allen nach dem Anmeldegesetz Polen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen die Entscheidung und Feststellung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, vorliegt, hat der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission den Verteilungsplan zu erstellen.
  2. Absatz 2,Zur Erstellung des Verteilungsplanes ist von der im Paragraph eins, genannten Globalentschädigung von 71,500.000 S, abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Überweisungskosten, auszugehen. Nach Ausscheidung der gemäß Paragraph 39, Absatz eins, festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der Verteilungsquote die verbleibende Entschädigungssumme durch die Summe der von der Bundesverteilungskommission festgestellten übrigen Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.
  3. Absatz 3,Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft; sie hat die maßgebenden Summen und die Verteilungsquote zu enthalten.

Schlagworte

Entschädigungsbetrag

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007974

alte Dokumentnummer

N11974138020

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/75/P40/NOR12007974