Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 42.Paragraph 42,
Die Bundesverteilungskommission hat auf Zahlungen nach diesem Bundesgesetz Leistungen anzurechnen, die nach dem Bundesgesetz vom 13. Juli 1962 über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen, BGBl. Nr. 177, als Abgeltung eines Schadens an Vermögenswerten erbracht wurden, für die nach diesem Bundesgesetz eine Entschädigung zu gewähren ist. Die Bundesverteilungskommission hat auf Zahlungen nach diesem Bundesgesetz Leistungen anzurechnen, die nach dem Bundesgesetz vom 13. Juli 1962 über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen, Bundesgesetzblatt Nr. 177, als Abgeltung eines Schadens an Vermögenswerten erbracht wurden, für die nach diesem Bundesgesetz eine Entschädigung zu gewähren ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007976
alte Dokumentnummer
N11974138040