Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 43.Paragraph 43,
Mittel laut § 1, die einem Entschädigungswerber infolge seines Verzichts, im Falle seines Todes mangels eines Rechtsnachfolgers oder auf Grund einer Anrechnung gemäß § 42 nicht ausgezahlt werden, sind nicht zu verteilen. Mittel laut Paragraph eins,, die einem Entschädigungswerber infolge seines Verzichts, im Falle seines Todes mangels eines Rechtsnachfolgers oder auf Grund einer Anrechnung gemäß Paragraph 42, nicht ausgezahlt werden, sind nicht zu verteilen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007977
alte Dokumentnummer
N11974138050