Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Weitere Bestimmungen
§ 44.Paragraph 44,
Entschädigungswerber, die bei der Geltendmachung eines Anspruches auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz wissentlich für die Beurteilung wesentliche falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens gemacht haben oder machen, sind von der Gewährung einer Entschädigung ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007978
alte Dokumentnummer
N11974138060