Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Entschädigungen, die nach diesem Bundesgesetz gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2)Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(3)Absatz 3,Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an Rechtsnachfolger von Todes wegen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit der Kundmachung des Verteilungsplanes zu laufen beginnen.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gebührenbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Dokumentnummer
NOR12007979
alte Dokumentnummer
N11974138070