Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 75/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 75/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 75/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Entschädigungen, die nach diesem Bundesgesetz gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.
  2. Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
  3. Absatz 3,Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an Rechtsnachfolger von Todes wegen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit der Kundmachung des Verteilungsplanes zu laufen beginnen.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gebührenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007979

alte Dokumentnummer

N11974138070

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/75/P45/NOR12007979