Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 75/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 75/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 75/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 5,

Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf

  1. Ziffer eins
    Ansprüche jeglicher Art gegenüber Geld- und Kreditinstituten, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Ansprüche, die in Wertpapieren öffentlicher innerer polnischer Anleihen verkörpert sind;
  2. Ziffer 2
    Ansprüche, die aus der noch offengebliebenen Ablösung der vom polnischen Staat, polnischen öffentlichen Unternehmen und Geld- und Kreditinstituten ausgegebenen äußeren Anleihen sowie von polnischen Geld- und Kreditinstituten ausgegebenen auf Fremdwährung lautenden und außerhalb Polen zahlbaren Pfandbriefen herrühren;
  3. Ziffer 3
    Ansprüche auf Rechte aus oder an Patenten, Lizenzen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten sowie Ansprüche auf Rechte oder aus Rechten auf Auffindung, Förderung, Bearbeitung und Verteilung von Bodenschätzen, die nicht bereits durch Zeitablauf oder mangels Konzession erloschen sind, es sei denn, daß solche nicht erloschene Rechte im Zusammenhang mit der Nationalisierung von Unternehmen mitübernommen wurden;
  4. Ziffer 4
    Ansprüche jeglicher Art, die in Wertpapieren öffentlicher Anleihen des ehemaligen Deutschen Reiches oder seiner Gebietskörperschaften verkörpert sind;
  5. Ziffer 5
    Ansprüche, die aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art gegenüber dem ehemaligen Deutschen Reich oder gegenüber deutschen juristischen Personen herrühren;
  6. Ziffer 6
    andere als in Ziffer 5, genannte Ansprüche, die aus Lieferungen, Leistungen oder Forderungen aller Art, besonders auch solchen, die in Wertpapieren verbrieft sind, herrühren, es sei denn, daß Vermögenswerte, die mit diesen Lieferungen, Leistungen oder Forderungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, vom polnischen Staat tatsächlich übernommen worden sind.

Schlagworte

Geldinstitut, Bank, Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007939

alte Dokumentnummer

N11974137670

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/75/P5/NOR12007939