Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 75/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 75/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 75/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 6,

Entschädigung ist nicht zu leisten für Vermögenschaften, Rechte und Interessen,

  1. Ziffer eins
    die auf eine Weise erworben worden sind, welche eine nichtige Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften dargestellt hätte;
  2. Ziffer 2
    die von Behörden oder Institutionen des Deutschen Reiches oder deutschen Personen nach dem 1. September 1939 auf dem Gebiet des okkupierten Polen erworben worden sind, es sei denn, daß der Erwerb im Erbwege oder zufolge Eheschließung erfolgt ist;
  3. Ziffer 3
    die aus dem Besitz von Aktien oder sonstigen Beteiligungen an Gesellschaften aller Art oder aus dem Besitz von Unternehmen herrühren,
    1. Litera a
      die auf dem Gebiet des okkupierten Polen nach dem 1. September 1939 neu gegründet wurden oder bei schon am 1. September 1939 bestandenen Kapitalgesellschaften aus Kapitalerhöhungen stammen, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen wurden;
    2. Litera b
      die auf dem Gebiet des okkupierten Polen bereits am 1. September 1939 bestanden haben und bei denen eine Veränderung der Rechtsform, ein Wechsel von Beteiligungen oder ein Umtausch von Aktien während der Zeit der Okkupation Polens erfolgt ist, es sei denn, daß diese Veränderung, dieser Wechsel oder dieser Umtausch auf Grund einer Anordnung deutscher Behörden oder der von diesen bestellten Verwalter erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007940

alte Dokumentnummer

N11974137680

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/75/P6/NOR12007940