Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 638/1974Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 8
In der Absicht, die bestmögliche Anwendung des vorliegenden Abkommens sicherzustellen, haben die Vertragschließenden Teile die Schaffung einer Gemischten Kommission beschlossen, mit der Aufgabe, Maßnahmen zu prüfen und einvernehmlich vorzuschlagen, die sie für die Anwendung des vorliegenden Abkommens für zweckmäßig erachtet.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12007992
alte Dokumentnummer
N1197414000R