Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 638/1974Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 9
1.Ziffer eins Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach der auf diplomatischem Wege erfolgten gegenseitigen Notifizierung, daß die jeweiligen staatsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, in Kraft.
2.Ziffer 2 Das vorliegende Abkommen kann von jedem der Vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
3.Ziffer 3 Im Falle der Kündigung bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bis zur Beendigung der den österreichischen Experten übertragenen Aufgaben oder/und bis zur Vollendung der laufenden Projekte anwendbar.
Geschehen zu Tunis, am 17. Oktober 1973 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12007993
alte Dokumentnummer
N1197414001R