Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entwicklungshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2002Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
I. Begriffsbestimmungenrömisch eins. Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Entwicklungshilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maßnahmen und Leistungen, die der Vermittlung von Wissen und Können sowie der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer dienen, wie insbesondere
Gewährung von Sach- und Geldleistungen,
Planung und Durchführung von nach Art und Umfang bestimmten Vorhaben in Entwicklungsländern,
Bildung, Ausbildung und Betreuung von Angehörigen der Entwicklungsländer,
Ausbildung und Einsatz von Entwicklungshelfern und Experten,
Beratung einschließlich Ausarbeitung hiefür notwendiger Pläne und Studien.
(2)Absatz 2,Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern zu ihren erklärten Zielen Entwicklungshilfe gehört, österreichische Vereine, Stiftungen sowie die Einrichtungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich Rechtspersönlichkeit besitzen. Den Entwicklungshilfeorganisationen sind Gebietskörperschaften, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, gleichzuhalten, soweit sie Entwicklungshilfe leisten.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Dokumentnummer
NOR12008000
Alte Dokumentnummer
N11974141530