Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entwicklungshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2002Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
08.12.1989
Außerkrafttretensdatum
29.03.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2002
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
II. Unmittelbare Leistung von Entwicklungshilferömisch zwei. Unmittelbare Leistung von Entwicklungshilfe
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bund kann unter Bedachtnahme auf das Entwicklungshilfeprogramm (§ 8) Entwicklungsländern unmittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Staaten, internationalen Organisationen und Einrichtungen Entwicklungshilfe gewähren, sofern ein Entwicklungsland sich verpflichtet, zur Durchführung des Vorhabens beizutragen.Der Bund kann unter Bedachtnahme auf das Entwicklungshilfeprogramm (Paragraph 8,) Entwicklungsländern unmittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Staaten, internationalen Organisationen und Einrichtungen Entwicklungshilfe gewähren, sofern ein Entwicklungsland sich verpflichtet, zur Durchführung des Vorhabens beizutragen.
(2)Absatz 2,Empfänger von Entwicklungshilfe können neben den in Abs. 1 Bezeichneten auch die Organisation der Vereinten Nationen sowie andere internationale Organisationen und Einrichtungen sein, zu deren Aufgabe Entwicklungshilfe zählt, sofern sichergestellt ist, daß die von Österreich zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.Empfänger von Entwicklungshilfe können neben den in Absatz eins, Bezeichneten auch die Organisation der Vereinten Nationen sowie andere internationale Organisationen und Einrichtungen sein, zu deren Aufgabe Entwicklungshilfe zählt, sofern sichergestellt ist, daß die von Österreich zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(3)Absatz 3,Die Bedingungen, unter denen Entwicklungshilfe an die in Abs. 1 genannten Empfänger geleistet wird, bilden Gegenstand einer jeweils im Einzelfall abzuschließenden Vereinbarung.Die Bedingungen, unter denen Entwicklungshilfe an die in Absatz eins, genannten Empfänger geleistet wird, bilden Gegenstand einer jeweils im Einzelfall abzuschließenden Vereinbarung.
(4)Absatz 4,Entwicklungshilfeleistungen gemäß Abs. 1 und 2 können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auch vor Eintritt ihrer Fälligkeit erbracht werden, wenn und soweit dies wegen der Besonderheiten der Abwicklung eines Vorhabens unter Beachtung der Erfordernisse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten erscheint.Entwicklungshilfeleistungen gemäß Absatz eins und 2 können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auch vor Eintritt ihrer Fälligkeit erbracht werden, wenn und soweit dies wegen der Besonderheiten der Abwicklung eines Vorhabens unter Beachtung der Erfordernisse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Dokumentnummer
NOR12012732
Alte Dokumentnummer
N1198910183J