Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
08.12.1989 bis 29.03.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 208.12.198929.03.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2002
§ 209.08.197407.12.1989 BGBl. Nr. 474/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entwicklungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.12.1989

Außerkrafttretensdatum

29.03.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2002

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

römisch zwei. Unmittelbare Leistung von Entwicklungshilfe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bund kann unter Bedachtnahme auf das Entwicklungshilfeprogramm (Paragraph 8,) Entwicklungsländern unmittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Staaten, internationalen Organisationen und Einrichtungen Entwicklungshilfe gewähren, sofern ein Entwicklungsland sich verpflichtet, zur Durchführung des Vorhabens beizutragen.
  2. Absatz 2,Empfänger von Entwicklungshilfe können neben den in Absatz eins, Bezeichneten auch die Organisation der Vereinten Nationen sowie andere internationale Organisationen und Einrichtungen sein, zu deren Aufgabe Entwicklungshilfe zählt, sofern sichergestellt ist, daß die von Österreich zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Bedingungen, unter denen Entwicklungshilfe an die in Absatz eins, genannten Empfänger geleistet wird, bilden Gegenstand einer jeweils im Einzelfall abzuschließenden Vereinbarung.
  4. Absatz 4,Entwicklungshilfeleistungen gemäß Absatz eins und 2 können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auch vor Eintritt ihrer Fälligkeit erbracht werden, wenn und soweit dies wegen der Besonderheiten der Abwicklung eines Vorhabens unter Beachtung der Erfordernisse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

10000557

Dokumentnummer

NOR12012732

Alte Dokumentnummer

N1198910183J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/474/P2/NOR12012732