Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entwicklungshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2002Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
III. Förderung von Entwicklungshilfevorhabenrömisch drei. Förderung von Entwicklungshilfevorhaben
§ 3.Paragraph 3,
Der Bund kann Vorhaben von Entwicklungshilfeorganisationen, die der Entwicklungshilfe dienen, fördern. Die Förderung kann in der Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen sowie auf Grund besonderer Bundesgesetze in der Übernahme von Haftungen bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Dokumentnummer
NOR12008002
Alte Dokumentnummer
N11974141550