Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der IAEO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 187/2000Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 21
Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden die auf Grund dieses Abkommens erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.
GESCHEHEN zu Wien, den siebenten August 1973, in zwei Ausführungen in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
Dokumentnummer
NOR12008063
Alte Dokumentnummer
N1197420977S