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Art. 3

Fassungen
01.07.1974 bis 30.11.2000 — BGBl. Nr. 330/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.07.197430.11.2000 BGBl. Nr. 330/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 187/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit für Angestellte der IAEO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2000,

Typ

Vertrag – IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 330/1974

Außerkrafttretensdatum

30.11.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 187/2000

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Text

Artikel 3

(1) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 beginnt mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung bei der IAEO.

(2) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 beginnt mit dem der Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung nächstfolgenden Tag.

(3) Die Versicherung nach Artikel 2 endet mit dem Ende der Beschäftigung bei der IAEO. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so endet die Versicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 endet die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1

  1. Litera a
    mit der Aufnahme in den Pensionsfonds;
  2. Litera b
    mit der Entsendung eines Angestellten an einen Dienstort im Ausland für eine Dauer von mehr als drei Monaten; dies gilt jedoch nicht für die Kranken- und Unfallversicherung, wenn die Entsendung in einen Staat erfolgt, mit dem Österreich ein diese Zweige umfassendes Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat, durch das die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit (Arbeitsunfall) des Entsendeten im Vertragsstaat ermöglicht wird.

(5) Ungeachtet des Absatzes 3 endet die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 auch mit der Entsendung eines Angestellten an einen Dienstort im Ausland in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 4 Buchstabe b.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Buchstabe a kann die Versicherung in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung aufrechterhalten werden.

(7) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe b und des Absatzes 5 kann, bei Beendigung der Versicherung, durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung

  1. Litera a
    die Versicherung in der Krankenversicherung aufrechterhalten werden, wenn anspruchsberechtigte Familienangehörige des entsendeten Angestellten in Österreich verbleiben,
  2. Litera b
    die Versicherung nach dem Ende der Entsendung des Angestellten im seinerzeitigen Umfang mit Wirkung ab dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag fortgesetzt werden.

Gesetzesnummer

10000561

Dokumentnummer

NOR12008045

Alte Dokumentnummer

N1197420959S