Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 2bArtikel 2, Paragraph 2 b
Inkrafttretensdatum
15.03.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 2b.Paragraph 2 b,
Jede politische Partei, die nach einer Wahl zum Europäischen Parlament mit Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten ist, hat Anspruch auf einen Wahlwerbungskosten-Beitrag, für den die Bestimmungen des § 2a sinngemäß gelten, wobei aber der sich gemäß § 2a Abs. 2 ergebende Betrag um 10 vH zu kürzen ist. Jede politische Partei, die nach einer Wahl zum Europäischen Parlament mit Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten ist, hat Anspruch auf einen Wahlwerbungskosten-Beitrag, für den die Bestimmungen des Paragraph 2 a, sinngemäß gelten, wobei aber der sich gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, ergebende Betrag um 10 vH zu kürzen ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
NOR12015757
Alte Dokumentnummer
N1199653955J