Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 3Artikel 2, Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2012
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die für Zuwendungen gemäß § 2 vorgesehenen Beträge sind von der Bundesregierung in den Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages aufzunehmen.Die für Zuwendungen gemäß Paragraph 2, vorgesehenen Beträge sind von der Bundesregierung in den Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. c halbjährlich im Vorhinein.Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, halbjährlich im Vorhinein.
(3)Absatz 3,Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Halbjahr zu berücksichtigen.Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Halbjahr zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b sind bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres an das Bundeskanzleramt zu stellen. Im Falle des § 2 Abs. 2 lit. c sowie nach Nationalratswahlen jedoch bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach der betreffenden Nationalratswahl.Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und b sind bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres an das Bundeskanzleramt zu stellen. Im Falle des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, sowie nach Nationalratswahlen jedoch bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach der betreffenden Nationalratswahl.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 238/1991
Schlagworte
Budget, Bundeshaushalt
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
NOR12015829
Alte Dokumentnummer
N1199654709J