Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 490/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 490/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 490/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die für die Vermessung der Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragsstaat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Liegt ein solcher Punkt auf der Staatsgrenze, so gilt für die Instandhaltung die Regelung des Artikels 8.
  2. Absatz 2,Wenn ein für die Vermessung der Staatsgrenze notwendiger Triangulierungs- oder Polygonpunkt erstmals von einem Vertragsstaat bestimmt wurde, der nach Absatz 1 nicht zu seiner Instandhaltung verpflichtet ist, werden die für die Instandhaltung erforderlichen Vermessungsunterlagen dem anderen Vertragsstaat zur Verfügung gestellt.
  3. Absatz 3,Die für die Vermessung der Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte dürfen im gleichen Maße von den Personen benützt werden, die von den Vertragsstaaten mit der Sichtbarerhaltung der Staatsgrenze betraut sind.

Schlagworte

Triangulierungspunkt

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012

Gesetzesnummer

10000568

Dokumentnummer

NOR12008179

Alte Dokumentnummer

N1197512611P