Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1975Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die für die Vermessung der Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragsstaat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Liegt ein solcher Punkt auf der Staatsgrenze, so gilt für die Instandhaltung die Regelung des Artikels 8.
(2)Absatz 2,Wenn ein für die Vermessung der Staatsgrenze notwendiger Triangulierungs- oder Polygonpunkt erstmals von einem Vertragsstaat bestimmt wurde, der nach Absatz 1 nicht zu seiner Instandhaltung verpflichtet ist, werden die für die Instandhaltung erforderlichen Vermessungsunterlagen dem anderen Vertragsstaat zur Verfügung gestellt.
(3)Absatz 3,Die für die Vermessung der Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte dürfen im gleichen Maße von den Personen benützt werden, die von den Vertragsstaaten mit der Sichtbarerhaltung der Staatsgrenze betraut sind.
Schlagworte
Triangulierungspunkt
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR12008179
Alte Dokumentnummer
N1197512611P