Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1975Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel 24
(1)Absatz eins,Über jede Ergänzung, Änderung oder Erneuerung der Vermarkung der Staatsgrenze oder Feststellung fehlerhafter Vermessungsergebnisse sind Niederschriften in zwei Ausfertigungen aufzunehmen und erforderlichenfalls Feldskizzen anzuschließen.
(2)Absatz 2,Niederschriften und Feldskizzen der gemischten technischen Gruppen bedürfen der Genehmigung durch die Kommission.
(3)Absatz 3,Die Kommission hat nach Abschluß jeder periodischen Überprüfung der Grenzzeichen die im Absatz 1 erwähnten Maßnahmen und die koordinatenmäßige Neubestimmung unvermarkter Punkte der Staatsgrenze auf zweckentsprechende Weise zusammenfassend festzuhalten. Gleiches gilt für solche Maßnahmen und Neubestimmungen, die zwischen dem 1. Mai 1969 und dem Inkrafttreten dieses Vertrages einvernehmlich durchgeführt worden sind.
(4)Absatz 4,Für die Herstellung und die Vervielfältigung der zusätzlichen Feldskizzen sowie für die Tätigkeit der Kommission nach Absatz 3 gilt Artikel 8 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Schlagworte
Skizze, Protokoll
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR12008191
Alte Dokumentnummer
N1197512621P