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Art. 31

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 490/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 490/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 490/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 31

  1. Absatz eins,Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 km beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen oder ausgebeutet werden, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendig sind.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten im Rahmen des Betriebes des im Grenzabschnitt Saalach-Scheibelberg liegenden Salzbergbaues am Dürrnberg (Artikel 14 und 15 der Salinenkonvention vom 18. März 1829 in der Fassung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern vom 25. März 1957). Von solchen Arbeiten hat die Salinenverwaltung Hallein die Kommission rechtzeitig zu unterrichten.

Anmerkung

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern
über die Anwendung der Salinenkonvention, BGBl. Nr. 197/1958.

Schlagworte

Erdöllagerstätte

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012

Gesetzesnummer

10000568

Dokumentnummer

NOR12008199

Alte Dokumentnummer

N1197512628P