Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1975Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, Gewässer, in denen die Staatsgrenze verläuft, soweit wesentliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit in der Lage zu erhalten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gegeben ist.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 wird die gemeinsame Nutzung dieser Gewässer durch beide Vertragsstaaten nicht berührt.
Schlagworte
See, Fluß, Bach
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR12008171
alte Dokumentnummer
N1197512603P