Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 344/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Text

ABSCHNITT römisch fünf
Ständige österreichisch-tschechoslowakische Grenzkommission

Artikel 35

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der in den Artikeln 18 und 19 sowie in den Artikeln 22 bis 27 angeführten Aufgaben wird eine Ständige österreichisch-tschechoslowakische Grenzkommission (im folgenden Kommission genannt) eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer tschechoslowakischen Delegation von je drei Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt die Mitglieder seiner Delegation und im Bedarfsfall Ersatzmitglieder. Nach Erfordernis kann jeder Vertragsstaat Experten und Hilfskräfte beiziehen.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat bestimmt ein von ihm bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation und ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
  4. Absatz 4,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR12008280

Alte Dokumentnummer

N1197514424A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/344/A35/NOR12008280