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Art. 36

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 344/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Text

Artikel 36

Der Kommission obliegt es insbesondere,

  1. Litera a
    den Arbeitsplan und die Art der Durchführung der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze zu bestimmen und die Durchführung dieser Arbeiten zu leiten und zu kontrollieren;
  2. Litera b
    unter den Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 3 über das Abgehen von der im Artikel 19 Absatz 2 getroffenen Regelung zu entscheiden und nach Artikel 19 Absätze 4 und 5 über die Bereitstellung des Materials und der erforderlichen Arbeitskräfte, Land- und Wasserfahrzeuge sowie Geräte zu beschließen;
  3. Litera c
    die Richtlinien für die Vermessung und die Vermarkung der Staatsgrenze sowie die Muster der Unterlagen zur Ergänzung der Vermessungsangaben über die Staatsgrenze festzusetzen;
  4. Litera d
    die von den Vermessungsfachleuten verfaßten Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen (Artikel 39 Absatz 1) zu überprüfen und zu genehmigen;
  5. Litera e
    Maßnahmen nach Artikel 26 zu beschließen;
  6. Litera f
    die Evidenz nach Artikel 39 Absatz 2 zu führen.

Schlagworte

Fahrzeug, Skizze, Protokoll

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR12008281

Alte Dokumentnummer

N1197514425A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/344/A36/NOR12008281