Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 134/2006Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Beachte
Diese Bestimmung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Grenzübertritt
Artikel 43
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat versieht die mit der Durchführung von Aufgaben und Arbeiten gemäß dem Vertrag betrauten Personen mit einem Ausweis für den Grenzübertritt nach den in Anlage 18 angeführten Mustern.
(2)Absatz 2,Die Grenzübertrittsausweise werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf Veranlassung des jeweiligen Vorsitzenden der Kommission (Artikel 35) ausgestellt.
(3)Absatz 3,Die Grenzübertrittsausweise können mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um bis zu fünf Jahre verlängert werden.
(4)Absatz 4,Die Vorsitzenden der beiden Delegationen der Kommission informieren einander über die erfolgte Ausstellung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Grenzübertrittsausweisen, jeweils unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Dienststelle der berechtigten Person sowie der Gültigkeitsdauer des Ausweises.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
NOR40082162