Rechtstracker.at

Art. 43

Fassungen
ab 01.11.2005 — BGBl. III Nr. 134/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 43 heute01.11.2005 § → § BGBl. III Nr. 134/2006
Art. 4301.01.199331.10.2005 BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2006,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.11.2005BGBl. III Nr. 134/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Diese Bestimmung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

Text

ABSCHNITT römisch sechs
Grenzübertritt

Artikel 43

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat versieht die mit der Durchführung von Aufgaben und Arbeiten gemäß dem Vertrag betrauten Personen mit einem Ausweis für den Grenzübertritt nach den in Anlage 18 angeführten Mustern.
  2. Absatz 2,Die Grenzübertrittsausweise werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf Veranlassung des jeweiligen Vorsitzenden der Kommission (Artikel 35) ausgestellt.
  3. Absatz 3,Die Grenzübertrittsausweise können mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um bis zu fünf Jahre verlängert werden.
  4. Absatz 4,Die Vorsitzenden der beiden Delegationen der Kommission informieren einander über die erfolgte Ausstellung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Grenzübertrittsausweisen, jeweils unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Dienststelle der berechtigten Person sowie der Gültigkeitsdauer des Ausweises.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR40082162

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/344/A43/NOR40082162