Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 134/2006Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Beachte
Diese Bestimmung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Text
Artikel 44
(1)Absatz eins,Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten Grenzübertrittsausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung der nach dem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten die gemeinsame Staatsgrenze an jeder Stelle zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in der erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, seine zuständigen Grenzkontrollorgane über Tätigkeiten nach diesem Vertrag und damit verbundene Grenzübertritte vorher zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
NOR40082163