Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Ermittlung der Entschädigung
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Vermögenswerte (Wirtschaftsgüter), für deren Verlust Entschädigung zu leisten ist, sind einer im folgenden angeführten Vermögensart zuzuordnen:
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
(2)Absatz 2,Die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den einzelnen Vermögensarten hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zu erfolgen.Die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den einzelnen Vermögensarten hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Zusammenfassung einzelner Wirtschaftsgüter zu wirtschaftlichen Einheiten ist nach § 2 des im Abs. 2 genannten Gesetzes vorzunehmen.Die Zusammenfassung einzelner Wirtschaftsgüter zu wirtschaftlichen Einheiten ist nach Paragraph 2, des im Absatz 2, genannten Gesetzes vorzunehmen.
Schlagworte
landwirtschaftlich
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12008390
alte Dokumentnummer
N11975149480