Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1979Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Bei der Ermittlung der Entschädigung ist von den für jede Vermögensart maßgeblichen Bemessungsgrundlagen auszugehen.
(2)Absatz 2,Bei Wirtschaftsgütern und wirtschaftlichen Einheiten ist die Entschädigung im ganzen zu ermitteln; dies gilt auch in Fällen, auf die die Bestimmungen des § 8 zutreffen.Bei Wirtschaftsgütern und wirtschaftlichen Einheiten ist die Entschädigung im ganzen zu ermitteln; dies gilt auch in Fällen, auf die die Bestimmungen des Paragraph 8, zutreffen.
(3)Absatz 3,Die Bemessungsgrundlagen sind in Rechnungseinheiten (RE) auszudrücken; die Umrechnung der Währungen hat gemäß Anlage 1 zu erfolgen. Bruchteile, die sich bei der Umrechnung in RE ergeben, sind auf volle RE aufzurunden.
(4)Absatz 4,(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 557/1979)Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1979,)
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12009346
alte Dokumentnummer
N11979149490