Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 12.Paragraph 12,
Sind vor Eintritt des Verlustes, besonders durch Kriegseinwirkung, Plünderung oder durch sonstige damit im Zusammenhang stehende Ereignisse, Schäden entstanden, so sind diese ihrem Ausmaß entsprechend durch einen Abschlag zu berücksichtigen. Ein Schaden von mehr als 75 vom Hundert ist einem Totalschaden gleichzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12008391
alte Dokumentnummer
N11975149500