Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.01.1980 — BGBl. Nr. 557/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.1980 BGBl. Nr. 557/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsgesetz ČSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 557/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung in Schilling sind die für sämtliche Vermögensverluste eines Geschädigten festgestellten RE in Schilling umzurechnen. Die einem Geschädigten gebührende Entschädigung ist mit 100 000 RE, d. s. 640 000 S, begrenzt.
  2. Absatz 2,Die RE sind wie folgt in Schilling umzurechnen:

bis einschließlich

5.000 RE je RE S 12.-

von 5.001 RE bis einschließlich

10.000 RE je RE S 11.-

von 10.001 RE bis einschließlich

15.000 RE je RE S 10.-

von 15.001 RE bis einschließlich

20.000 RE je RE S 9.-

von 20.001 RE bis einschließlich

25.000 RE je RE S 8.-

von 25.001 RE bis einschließlich

30.000 RE je RE S 7.-

von 30.001 RE bis einschließlich

35.000 RE je RE S 6.-

von 35.001 RE bis einschließlich

100.000 RE je RE S 5.-.

  1. Absatz 3,Die Entschädigung ist für jeden Rechtsnachfolger entsprechend seinem Anteil an der Entschädigung zu ermitteln, die dem Geschädigten gebührt hätte.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10000577

Dokumentnummer

NOR12009347

alte Dokumentnummer

N11979149510