Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Den Richtwerten für die im § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Grundstücke ist bei Einfamilienhäusern und Eigenheimen eine Nutzfläche von 100 m2 und eine Grundfläche von 700 m2, bei Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken eine Nutzfläche von 200 m2 und eine Grundfläche von 900 m2 zugrunde gelegt.Den Richtwerten für die im Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Grundstücke ist bei Einfamilienhäusern und Eigenheimen eine Nutzfläche von 100 m2 und eine Grundfläche von 700 m2, bei Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken eine Nutzfläche von 200 m2 und eine Grundfläche von 900 m2 zugrunde gelegt.
(2)Absatz 2,Übersteigt die tatsächliche Nutzfläche eines bebauten Grundstückes die im Abs. 1 genannten Ausmaße, so erhöht sich der Richtwert um 40 RE je Quadratmeter, höchstens jedoch um 25 vom Hundert des Richtwertes.Übersteigt die tatsächliche Nutzfläche eines bebauten Grundstückes die im Absatz eins, genannten Ausmaße, so erhöht sich der Richtwert um 40 RE je Quadratmeter, höchstens jedoch um 25 vom Hundert des Richtwertes.
(3)Absatz 3,Übersteigt die tatsächliche Grundfläche eines bebauten Grundstückes die im Abs. 1 genannten Ausmaße, so ist der Ansatz für den abweichenden Teil der Grundfläche nach den Richtwerten für Bauparzellen vorzunehmen.Übersteigt die tatsächliche Grundfläche eines bebauten Grundstückes die im Absatz eins, genannten Ausmaße, so ist der Ansatz für den abweichenden Teil der Grundfläche nach den Richtwerten für Bauparzellen vorzunehmen.
Schlagworte
Einfamilienhaus, Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2015
Dokumentnummer
NOR12008396
alte Dokumentnummer
N11975149570