Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 09.09.1975 — BGBl. Nr. 452/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute09.09.1975 BGBl. Nr. 452/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsgesetz ČSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

09.09.1975BGBl. Nr. 452/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Den Richtwerten für die im Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Grundstücke ist bei Einfamilienhäusern und Eigenheimen eine Nutzfläche von 100 m2 und eine Grundfläche von 700 m2, bei Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken eine Nutzfläche von 200 m2 und eine Grundfläche von 900 m2 zugrunde gelegt.
  2. Absatz 2,Übersteigt die tatsächliche Nutzfläche eines bebauten Grundstückes die im Absatz eins, genannten Ausmaße, so erhöht sich der Richtwert um 40 RE je Quadratmeter, höchstens jedoch um 25 vom Hundert des Richtwertes.
  3. Absatz 3,Übersteigt die tatsächliche Grundfläche eines bebauten Grundstückes die im Absatz eins, genannten Ausmaße, so ist der Ansatz für den abweichenden Teil der Grundfläche nach den Richtwerten für Bauparzellen vorzunehmen.

Schlagworte

Einfamilienhaus, Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2015

Gesetzesnummer

10000577

Dokumentnummer

NOR12008396

alte Dokumentnummer

N11975149570