Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 20.Paragraph 20,
Kann das Ausmaß der behaupteten Nutz- oder Grundfläche eines bebauten Grundstückes weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden, so ist ein Zuschlag gemäß § 19 Abs. 2 oder 3 nicht zu gewähren. Kann das Ausmaß der behaupteten Nutz- oder Grundfläche eines bebauten Grundstückes weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden, so ist ein Zuschlag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, oder 3 nicht zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12008397
alte Dokumentnummer
N11975149580