Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Betriebsvermögen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der RE für Betriebsvermögen von Unternehmen mit dem Sitz oder Standort im Gebiet der Tschechoslowakei richtet sich nach den für
freiberuflich tätige Unternehmer oder
nichtbuchführende Handels- und Gewerbetreibende festgesetzten Richtwerten und den Zu- und Abschlägen.
(2)Absatz 2,Wer nach Abs. 1 Z 1 als freiberuflich tätiger Unternehmer gilt, richtet sich nach § 22 EStG 1972, BGBl. Nr. 493.Wer nach Absatz eins, Ziffer eins, als freiberuflich tätiger Unternehmer gilt, richtet sich nach Paragraph 22, EStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 493.
(3)Absatz 3,Für Unternehmer, die den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches ermittelt haben, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach den Bestimmungen der §§ 24 bis 27.Für Unternehmer, die den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches ermittelt haben, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach den Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 27,
Schlagworte
Handelstreibende
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12008399
alte Dokumentnummer
N11975149600