Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
ab 01.01.1980 — BGBl. Nr. 557/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.01.1980 BGBl. Nr. 557/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsgesetz ČSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 557/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Für die Ermittlung der RE für Betriebsvermögen ist bei freiberuflich tätigen Unternehmern von einem Richtwert von 2000 RE, bei einem nichtbuchführenden Handels- und Gewerbetreibenden von einem Richtwert von 3000 RE auszugehen.
  2. Absatz 2,Wurde nach Paragraph 10, UVEG Entschädigung geleistet, so ist der Richtwert bei freiberuflich tätigen Unternehmern um 40 vom Hundert, bei nichtbuchführenden Handels- und Gewerbetreibenden um 25 vom Hundert zu kürzen.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins und 2 ermittelte Richtwert erhöht sich bei
    1. Ziffer eins
      Ärzten mit Hausapotheke um 1000 RE;
    2. Ziffer 2
      nichtbuchführenden Handels- und Gewerbetreibenden, wenn der in RE ausgedrückte Wert des Material- und Warenlagers der letzten vor dem 8. Mai 1945 errichteten Inventur 50 vom Hundert des nach Absatz eins, festgesetzten Richtwertes übersteigt, um den übersteigenden Betrag, höchstens jedoch um 3000 RE;
    3. Ziffer 3
      Unternehmen gemäß Paragraph 22, Absatz eins,, zu deren Betriebsvermögen außer Grundvermögen auch anderes unbewegliches Vermögen gehört, um 20 vom Hundert des in RE ausgedrückten gemeinen Wertes dieses Vermögens nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945.
  4. Absatz 4,Für die Ermittlung der RE von Grundvermögen, welches zum Betriebsvermögen eines im Paragraph 22, Absatz eins, genannten Unternehmers gehört, sind die Bestimmungen der Paragraphen 16 bis 21 anzuwenden.

Schlagworte

Handelstreibender, Materiallager

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10000577

Dokumentnummer

NOR12009349

alte Dokumentnummer

N11979149610