Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1979Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Für die Ermittlung der RE für Betriebsvermögen ist bei freiberuflich tätigen Unternehmern von einem Richtwert von 2000 RE, bei einem nichtbuchführenden Handels- und Gewerbetreibenden von einem Richtwert von 3000 RE auszugehen.
(2)Absatz 2,Wurde nach § 10 UVEG Entschädigung geleistet, so ist der Richtwert bei freiberuflich tätigen Unternehmern um 40 vom Hundert, bei nichtbuchführenden Handels- und Gewerbetreibenden um 25 vom Hundert zu kürzen.Wurde nach Paragraph 10, UVEG Entschädigung geleistet, so ist der Richtwert bei freiberuflich tätigen Unternehmern um 40 vom Hundert, bei nichtbuchführenden Handels- und Gewerbetreibenden um 25 vom Hundert zu kürzen.
(3)Absatz 3,Der nach Abs. 1 und 2 ermittelte Richtwert erhöht sich beiDer nach Absatz eins und 2 ermittelte Richtwert erhöht sich bei
Ärzten mit Hausapotheke um 1000 RE;
nichtbuchführenden Handels- und Gewerbetreibenden, wenn der in RE ausgedrückte Wert des Material- und Warenlagers der letzten vor dem 8. Mai 1945 errichteten Inventur 50 vom Hundert des nach Abs. 1 festgesetzten Richtwertes übersteigt, um den übersteigenden Betrag, höchstens jedoch um 3000 RE;nichtbuchführenden Handels- und Gewerbetreibenden, wenn der in RE ausgedrückte Wert des Material- und Warenlagers der letzten vor dem 8. Mai 1945 errichteten Inventur 50 vom Hundert des nach Absatz eins, festgesetzten Richtwertes übersteigt, um den übersteigenden Betrag, höchstens jedoch um 3000 RE;
Unternehmen gemäß § 22 Abs. 1, zu deren Betriebsvermögen außer Grundvermögen auch anderes unbewegliches Vermögen gehört, um 20 vom Hundert des in RE ausgedrückten gemeinen Wertes dieses Vermögens nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945.Unternehmen gemäß Paragraph 22, Absatz eins,, zu deren Betriebsvermögen außer Grundvermögen auch anderes unbewegliches Vermögen gehört, um 20 vom Hundert des in RE ausgedrückten gemeinen Wertes dieses Vermögens nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945.
(4)Absatz 4,Für die Ermittlung der RE von Grundvermögen, welches zum Betriebsvermögen eines im § 22 Abs. 1 genannten Unternehmers gehört, sind die Bestimmungen der §§ 16 bis 21 anzuwenden.Für die Ermittlung der RE von Grundvermögen, welches zum Betriebsvermögen eines im Paragraph 22, Absatz eins, genannten Unternehmers gehört, sind die Bestimmungen der Paragraphen 16 bis 21 anzuwenden.
Schlagworte
Handelstreibender, Materiallager
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12009349
alte Dokumentnummer
N11979149610