Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Für die Ermittlung der RE für Betriebsvermögen der im § 22 Abs. 3 genannten Unternehmen ist von der letzten vor dem 8. Mai 1945 erstellten Bilanz auszugehen. Bemessungsgrundlage ist die Summe der Buchwerte des Anlagevermögens und des Material- und Warenlagers abzüglich von Wertberichtigungen.Für die Ermittlung der RE für Betriebsvermögen der im Paragraph 22, Absatz 3, genannten Unternehmen ist von der letzten vor dem 8. Mai 1945 erstellten Bilanz auszugehen. Bemessungsgrundlage ist die Summe der Buchwerte des Anlagevermögens und des Material- und Warenlagers abzüglich von Wertberichtigungen.
(2)Absatz 2,Im Anlagevermögen enthaltene Vermögenswerte gemäß §§ 2 und 4 sind aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.Im Anlagevermögen enthaltene Vermögenswerte gemäß Paragraphen 2 und 4 sind aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
(3)Absatz 3,Für Aktien und Kuxe, die gemäß dem tschechoslowakischen Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Oktober 1945, Nr. 95 Slg., angemeldet und hinterlegt worden sind, ist an Stelle ihres Buchwertes der nach § 30 ermittelte Wert anzusetzen.Für Aktien und Kuxe, die gemäß dem tschechoslowakischen Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Oktober 1945, Nr. 95 Slg., angemeldet und hinterlegt worden sind, ist an Stelle ihres Buchwertes der nach Paragraph 30, ermittelte Wert anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12008400
alte Dokumentnummer
N11975149620