Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
ab 09.09.1975 — BGBl. Nr. 452/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute09.09.1975 BGBl. Nr. 452/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsgesetz ČSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

09.09.1975BGBl. Nr. 452/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 25,

Bei der Ermittlung der RE für Grundstücke ist auf Antrag der wertberichtigte Buchwert dieser Grundstücke zu ersetzen

  1. Ziffer eins
    bei bebauten Grundstücken
    1. Litera a
      für das Flächenausmaß durch den in der Anlage 2 angeführten Richtwert für Bauparzellen,
    2. Litera b
      für Gebäude und Gebäudeteile durch 20 vom Hundert des in RE ausgedrückten gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945;
  2. Ziffer 2
    bei unbebauten Grundstücken, wenn diese losgelöst vom
gewerblichen Betrieb zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörten, durch den im Paragraph 15, genannten Flächenwert, wenn sie zum Grundvermögen gehörten, durch den in der Anlage 2 angeführten Richtwert für unbebaute Grundstücke.

Schlagworte

landwirtschaftlich

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10000577

Dokumentnummer

NOR12008401

alte Dokumentnummer

N11975149630