Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 25.Paragraph 25,
Bei der Ermittlung der RE für Grundstücke ist auf Antrag der wertberichtigte Buchwert dieser Grundstücke zu ersetzen
bei bebauten Grundstücken
für das Flächenausmaß durch den in der Anlage 2 angeführten Richtwert für Bauparzellen,
für Gebäude und Gebäudeteile durch 20 vom Hundert des in RE ausgedrückten gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945;
bei unbebauten Grundstücken, wenn diese losgelöst vom
gewerblichen Betrieb zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörten, durch den im § 15 genannten Flächenwert, wenn sie zum Grundvermögen gehörten, durch den in der Anlage 2 angeführten Richtwert für unbebaute Grundstücke.gewerblichen Betrieb zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörten, durch den im Paragraph 15, genannten Flächenwert, wenn sie zum Grundvermögen gehörten, durch den in der Anlage 2 angeführten Richtwert für unbebaute Grundstücke.
Schlagworte
landwirtschaftlich
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12008401
alte Dokumentnummer
N11975149630