Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 28.Paragraph 28,
Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der RE für einzelne bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder des Material- und Warenlagers, die zum Betriebsvermögen eines Unternehmens mit dem Sitz oder dem Standort außerhalb des Gebietes der Tschechoslowakei gehören, ist 20 vom Hundert des gemeinen Wertes dieser Wirtschaftsgüter nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945. Die Ermittlung der RE für Grundstücke hat nach den Bestimmungen des § 25 zu erfolgen. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der RE für einzelne bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder des Material- und Warenlagers, die zum Betriebsvermögen eines Unternehmens mit dem Sitz oder dem Standort außerhalb des Gebietes der Tschechoslowakei gehören, ist 20 vom Hundert des gemeinen Wertes dieser Wirtschaftsgüter nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945. Die Ermittlung der RE für Grundstücke hat nach den Bestimmungen des Paragraph 25, zu erfolgen.
Schlagworte
Materiallager, Wirtschaftsgut
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12008403
alte Dokumentnummer
N11975149660