Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1982Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 29.Paragraph 29,
Zum sonstigen Vermögen gehören, wenn sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen oder dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind,
Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften, Kuxe bergrechtlicher Gewerkschaften und Anteile an Genossenschaften, wenn diese ihren Sitz im Gebiet der Tschechoslowakei gehabt haben;
Ansprüche aus Lieferungen, Leistungen und Forderungen aller Art, wenn sich diese gegen tschechoslowakische physische und juristische Personen richten;
Pfandrechte (Hypotheken) und sonstige Rechte an einer Liegenschaft, wenn diese einer Maßnahme (§ 1) unterzogen worden ist;Pfandrechte (Hypotheken) und sonstige Rechte an einer Liegenschaft, wenn diese einer Maßnahme (Paragraph eins,) unterzogen worden ist;
Kunstgegenstände und Sammlungen von musealem Wert;
andere als in lit. a genannte Sammlungen;andere als in Litera a, genannte Sammlungen;
Gegenstände des Hausrates, die in der Anlage zum UVEG genannt sind, und
sonstige bewegliche körperliche Sachen.
Schlagworte
landwirtschaftlich, Antiquitäten
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12010315
alte Dokumentnummer
N11982149670