Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 22.07.1975 — BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute22.07.1975 BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 383/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ABSCHNITT römisch drei
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten

Artikel 10

  1. Absatz eins,Der Empfangsstaat gewährt der konsularischen Vertretung jede Erleichterung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und trifft zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen, um den Mitgliedern der konsularischen Vertretung die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und den Genuß der durch diesen Vertrag gewährten Vorrechte und Immunitäten zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Der Empfangsstaat behandelt die Konsuln mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.

Schlagworte

Privileg

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000582

Dokumentnummer

NOR12008439

Alte Dokumentnummer

N1197517162S