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Art. 11

Fassungen
ab 22.07.1975 — BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute22.07.1975 BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 383/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Das Wappen des Entsendestaates mit einer entsprechenden Bezeichnung der konsularischen Vertretung, auch in der Sprache des Entsendestaates, darf an dem Gebäude, in dem sich die konsularische Vertretung oder die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung befindet, sowie an deren Eingang angebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Staatsflagge des Entsendestaates darf am Gebäude der konsularischen Vertretung, an der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung sowie an seinen Beförderungsmitteln, sofern sie zu amtlichen Zwecken benützt werden, angebracht werden.

Schlagworte

Flagge

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000582

Dokumentnummer

NOR12008440

Alte Dokumentnummer

N1197517163S