Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Das Wappen des Entsendestaates mit einer entsprechenden Bezeichnung der konsularischen Vertretung, auch in der Sprache des Entsendestaates, darf an dem Gebäude, in dem sich die konsularische Vertretung oder die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung befindet, sowie an deren Eingang angebracht werden.
(2)Absatz 2,Die Staatsflagge des Entsendestaates darf am Gebäude der konsularischen Vertretung, an der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung sowie an seinen Beförderungsmitteln, sofern sie zu amtlichen Zwecken benützt werden, angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008440
Alte Dokumentnummer
N1197517163S