Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Der Entsendestaat hat das Recht, unter Bedachtnahme auf die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
Gelände, Gebäude oder Gebäudeteile, die als Sitz der konsularischen Vertretung, als Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung oder als Wohnung für andere Mitglieder der konsularischen Vertretung bestimmt sind, als Eigentum zu erwerben, zu besitzen, zu benützen und weiterzuveräußern;
auf dem erworbenen Gelände Gebäude für die in lit. a genannten Zwecke zu errichten oder umzubauen.auf dem erworbenen Gelände Gebäude für die in Litera a, genannten Zwecke zu errichten oder umzubauen.
(2)Absatz 2,Bei der Ausübung der im Absatz 1 angeführten Rechte sind insbesondere die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates auf dem Gebiet des Bauwesens, der Stadtplanung und des Denkmalschutzes zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008442
Alte Dokumentnummer
N1197517165S