Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 22.07.1975 — BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute22.07.1975 BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 383/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Der Entsendestaat hat das Recht, unter Bedachtnahme auf die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
    1. Litera a
      Gelände, Gebäude oder Gebäudeteile, die als Sitz der konsularischen Vertretung, als Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung oder als Wohnung für andere Mitglieder der konsularischen Vertretung bestimmt sind, als Eigentum zu erwerben, zu besitzen, zu benützen und weiterzuveräußern;
    2. Litera b
      auf dem erworbenen Gelände Gebäude für die in Litera a, genannten Zwecke zu errichten oder umzubauen.
  2. Absatz 2,Bei der Ausübung der im Absatz 1 angeführten Rechte sind insbesondere die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates auf dem Gebiet des Bauwesens, der Stadtplanung und des Denkmalschutzes zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000582

Dokumentnummer

NOR12008442

Alte Dokumentnummer

N1197517165S