Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die konsularischen Räumlichkeiten und die Wohnungen der Konsuln sind unverletzlich. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates dürfen diese ohne Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung, des Leiters der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat oder einer von einen der beiden ermächtigten Person nicht betreten.
(2)Absatz 2,Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008443
Alte Dokumentnummer
N1197517166S