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Art. 24

Fassungen
ab 22.07.1975 — BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute22.07.1975 BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 383/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 24

  1. Absatz eins,Konsuln und Konsularangestellte sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind
    1. Litera a
      die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekte Steuern;
    2. Litera b
      Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenem unbeweglichen Vermögen;
    3. Litera c
      Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang, die der Empfangsstaat erhebt, vorbehaltlich des Artikels 26;
    4. Litera d
      Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie von dort gelegenem Vermögen;
    5. Litera e
      Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
    6. Litera f
      Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs- Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge befreit.
  3. Absatz 3,Beschäftigen Mitglieder der konsularischen Vertretung Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit sind, so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten, die die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dieses Staates den Arbeitgebern in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer auferlegen.

Anmerkung

Siehe zur Einkommensteuer das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988.

Schlagworte

Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Grundsteuer, Lohnsteuer, Grunderwerbsteuer

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000582

Dokumentnummer

NOR12008453

Alte Dokumentnummer

N1197517176S