Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 24
(1)Absatz eins,Konsuln und Konsularangestellte sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind
die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekte Steuern;
Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenem unbeweglichen Vermögen;
Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang, die der Empfangsstaat erhebt, vorbehaltlich des Artikels 26;
Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie von dort gelegenem Vermögen;
Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs- Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge befreit.
(3)Absatz 3,Beschäftigen Mitglieder der konsularischen Vertretung Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit sind, so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten, die die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dieses Staates den Arbeitgebern in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer auferlegen.
Anmerkung
Siehe zur Einkommensteuer das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988.
Schlagworte
Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Grundsteuer, Lohnsteuer, Grunderwerbsteuer
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008453
Alte Dokumentnummer
N1197517176S