Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Jeder Gegenstand - einschließlich von Kraftfahrzeugen -, der für den amtlichen Gebrauch der konsularischen Vertretung eingeführt wird, ist im Empfangsstaat in gleicher Weise von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit wie die Gegenstände, die zum amtlichen Gebrauch der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates eingeführt werden.
(2)Absatz 2,Der Konsul ist in gleicher Weise von der Zollkontrolle, ferner von den bei der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegten Zöllen und Abgaben befreit wie ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Mission des Entsendestaates.
(3)Absatz 3,Die Konsularangestellten genießen die im Absatz 2 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden.
Schlagworte
Import, Export
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008454
Alte Dokumentnummer
N1197517177S