Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 30
Die Familienangehörigen genießen die den Mitgliedern der konsularischen Vertretung durch diesen Vertrag gewährten Vorrechte und Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in diesem ständig ansässig sind oder in diesem einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008459
Alte Dokumentnummer
N1197517182S