Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 31
Die Mitglieder der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind oder dort außer ihrer amtlichen Tätigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, genießen lediglich die Vorrechte und Immunitäten, die die Zeugnispflicht über Angelegenheiten, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die Vorlage der darauf bezüglichen Korrespondenz betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008460
Alte Dokumentnummer
N1197517183S