Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 22.07.1975 — BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute22.07.1975 BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 383/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 32

  1. Absatz eins,Die in diesem Vertrag vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten stehen den Mitglieder der konsularischen Vertretung von dem Zeit Punkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihre dienstliche Tätigkeit in der konsularischen Vertretung aufnehmen.
  2. Absatz 2,Die Familienangehörigen der im Absatz 1 genannten Personen sowie die Mitglieder des Privatpersonals gelangen in dem Genuß der in diesem Vertrag vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten ab dem Zeitpunkt,
    1. Litera a
      in dem das Mitglied der konsularischen Vertretung nach Absatz 1 in den Genuß der Vorrechte und Immunitäten gelangt;
    2. Litera b
      in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen, wenn sie das Hoheitsgebiet in einem späteren Zeitpunkt als das Mitglied der konsularischen Vertretung betreten;
    3. Litera c
      in dem sie Familienangehörige oder Mitglieder des Privatpersonals werden, wenn sie diese Eigenschaft später als in dem unter Litera b, vorgesehenen Zeitpunkt erlangen.
  3. Absatz 3,Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung beendet, so werden seine Vorrechte und Immunitäten sowie diejenigen seiner Familienangehörigen und der Mitglieder seines Privatpersonals im Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach dem Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig. Die Vorrechte und Immunitäten der im Absatz 2 bezeichneten Personen werden hinfällig, wenn die betreffende Person ihre Eigenschaft als Familienangehöriger verliert oder aus dem Privatpersonal eines Mitglieds der konsularischen Vertretung ausscheidet; beabsichtigen sie jedoch innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen, so bleiben ihre Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise bestehen.
  4. Absatz 4,In bezug auf die von einem Mitglied der konsularischen Vertretung in Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen bleibt die Immunität von der Jurisdiktion auf unbegrenzte Zeit bestehen.
  5. Absatz 5,Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung, so genießen seine Familienangehörigen weiterhin die ihnen nach diesem Vertrag zustehenden Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise aus dem Empfangsstaat oder bis zum Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist.

Schlagworte

Privileg, Todesfall

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000582

Dokumentnummer

NOR12008461

alte Dokumentnummer

N1197517184S