Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 35
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich die Konsuln
an die zuständigen örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks sowie
an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaates wenden, wenn letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung dieses Staates oder auf Grund entsprechender zwischenstaatlicher Vereinbarungen zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008464
Alte Dokumentnummer
N1197517187S